| Veranstaltung: | Landesmitgliederversammlung 2026 in Marburg |
|---|---|
| Status: | Eingereicht |
| Eingereicht: | 09.10.2026, 20:37 |
Satzung
Satzungstext
Satzung
§ 1 Name und Sitz
(1) Die Organisation trägt den Namen GRÜNE JUGEND Hessen (GJH).
(2) Die GJH ist als selbstständige Vereinigung die politische Jugendorganisation
von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Hessen. Die GJH organisiert ihre Arbeit autonom. Sie
hat Programm-, Satzungs-, Finanz- und Personalautonomie. Satzung und Programm
der GJH dürfen dem Grundkonsens der Partei nicht widersprechen.
(3) Der Sitz des Landesverbandes ist Wiesbaden. Sein Tätigkeitsbereich erstreckt
sich auf das Land Hessen.
(4) Die GJH ist der anerkannte Jugendverband des GRÜNE JUGEND Bundesverbandes
(GJ) in Hessen.
§ 2 Aufgaben
Der Landesverband der GRÜNE JUGEND Hessen stellt sich folgende Aufgaben:
(1) innerhalb der Jugend, der Gesellschaft und der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Hessen für seine Ziele und Vorstellungen zu wirken, die politischen
Vorstellungen seiner Mitglieder entsprechend dem Grundsatzprogramm und der
Beschlüsse zu artikulieren und zu vertreten.
(2) politische und organisatorische Schulungs-, Bildungs- und Informationsarbeit
durchzuführen.
(3) Bündnisarbeit und Kooperationen mit anderen politischen
Jugendorganisationen, Jugendinitiativen und Interessengruppen und sonstigen
Organisationen außerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Hessen.
(4) die Kreis- und Ortsverbände in ihrer Arbeit zu unterstützen.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied der GRÜNE JUGEND Hessen kann jede natürliche Person bis zur
Vollendung des 30. Lebensjahres werden, die in Hessen ihren Wohnsitz,
Ausbildungs- oder Arbeitsplatz hat und sich zu den Zielen und Grundsätzen der
GJH bekennt.
(2) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in einer anderen parteipolitischen
Organisation in Deutschland außer allen Organisationen, die zu BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN zählen, ist ausgeschlossen. Die Mitgliedschaft in der GJH und in einer
faschistischen Organisation schließen sich aus.
(3) Bis zur Vollendung des Höchstalters, das zur Mitgliedschaft der GJH
berechtigt, ist jedes Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Hessen automatisch
Mitglied in der GJH. Ein Widerspruch ist möglich und muss gegenüber dem
Landesvorstand von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Hessen schriftlich erklärt werden.
(4) Ein Mitgliedsbeitrag kann erhoben werden, dieser wird durch die Satzung des
GRÜNE JUGEND Bundesverbandes geregelt.
(5) Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung beim
Landesvorstand erworben. Der Landesvorstand kann diese begründet zurückweisen.
Mittel gegen die Entscheidung können beim Landesschiedsgericht eingelegt werden.
Die endgültige Abstimmung findet mit absoluter Mehrheit bei der
Landesmitgliederversammlung statt.
(6) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt bzw. Eintritt in eine andere
Partei oder deren politischer Jugendorganisation, Ausschluss oder mit der
Vollendung des 30. Lebensjahres. Der Austritt muss schriftlich beim
Landesvorstand eingereicht werden. (7) Der Landesvorstand ist darüber hinaus
berechtigt, unbekannt verzogene Mitglieder zu streichen, wenn mindestens drei
Briefsendungen an die Absenderin zurückgeschickt wurden, die GJH die neue
Adresse nicht ermitteln konnte und seit der letzten erfolgreichen Zustellung
mindestens sechs Monate vergangen sind, in denen das Mitglied keine neue
Anschrift mitgeteilt hat. Teilt das gestrichene Mitglied zu einem späteren
Zeitpunkt eine neue Anschrift mit, so erfolgt die Wiederaufnahme, ohne dass die
Möglichkeit der Zurückweisung des Antrags nach § 3 Absatz 5 der Satzung besteht,
sofern die Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 weiterhin erfüllt sind.
(8) Alle Mitglieder sind berechtigt, gegen Mitglieder, die durch ihr
vorsätzliches Verhalten dem Verband geschadet haben, beim Landesschiedsgericht
ein Ausschlussverfahren zu beantragen. Der Landesvorstand ist hierüber vom
Landesschiedsgericht zu informieren. Über den Ausschluss entscheidet das
Landesschiedsgericht nach Anhörung des Landesvorstands und des/der betroffenen
Mitgliedes/er. Außerdem ist eine Berufung bis zum Bundesschiedsgericht möglich.
Gegen einen Ausschluss kann ein Mitglied Widerspruch bei der
Landesmitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit 2/3-Mehrheit über
die Zurücknahme des Ausschlusses in geheimer Abstimmung.
(9) Jedes Mitglied hat das aktive und passive Wahlrecht und darf an allen
Veranstaltungen der GJH teilnehmen.
(10) Alle Mitglieder werden von der Landesgeschäftsstelle (LGS) auf die
Mitgliedermailingliste und auf die Infomailingliste gesetzt.
(11) Die Fördermitgliedschaft wird durch einen Aufnahmeantrag in Textform
beantragt und bei positivem Entscheid des Landesvorstands vollzogen.
Fördermitglieder haben kein aktives und passives Wahlrecht.
(12) Die LMV kann Ehrenmitglieder ernennen.
§ 4 Gliederung und Aufbau
(1) Der Landesverband gliedert sich in Orts- und Kreisverbände.
(2) Pro Kreis, Gemeinde oder Ort kann es nur einen anerkannten Jugendverband
geben. (3) Orts- und Kreisverbände müssen bei ihrer Gründung aus mindestens
sieben Mitgliedern bestehen.
(4) Neue Ortsverbände (OV) müssen auf Vorschlag des Kreisverbands (KV) vom
Landesvorstand anerkannt werden. Ortsverbände sind Untergruppen des jeweiligen
Kreisverbandes und haben diesem Rechenschaft abzulegen. Näheres dazu regelt § 7.
(5) Der Landesverband hat folgende Organe: - Landesmitgliederversammlung (LMV) -
Kreisverbände-Landesvorstands-Versammlung (KV-LV-Versammlung) - Landesvorstand
(LaVo) - Landesschiedsgericht (LSG) - Landesfinanzausschuss (LaFiA) -
Arbeitskreise (AKs) - Migrationsrat (Mig*Ra)
§ 5 Landesmitgliederversammlung
(1) Die Landesmitgliederversammlung (LMV) ist das oberste Organ der GRÜNE JUGEND
Hessen. Sie setzt sich aus allen anwesenden Mitgliedern zusammen.
(2) Die LMV tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Sie wird vom
Landesvorstand mit einer Ladungsfrist von mindestens 28 Kalendertagen unter
Angabe der Tagesordnung einberufen. Ebenso kann eine LMV von mindestens 50
Mitgliedern oder einem Drittel der anerkannten Kreisverbände beantragt werden.
In dringenden Fällen kann der Landesvorstand ebenso wie 50 Mitglieder oder ein
Drittel der Kreisverbände eine LMV unter verkürzter Ladungsfrist einberufen. Die
verkürzte Ladungsfrist beträgt 7 Kalendertage. Die Dringlichkeit ist zu
begründen und wird zu Beginn der LMV durch die Versammlung bestätigt. Sofern die
LMV die Dringlichkeit nicht bestätigt, findet die LMV nicht statt. Auf einer
solchen Sonder-LMV sind nur Anträge zulässig, deren Aufschiebung nicht bis zur
nächsten regulären LMV möglich sind.
(3) Die LMV gibt sich eine eigene Geschäftsordnung (GO ), dort ist näheres zum
Ablauf geregelt. Zu jeder LMV ist ein Protokoll zu erstellen, welches im
Nachgang vom Landesvorstand abgesegnet und veröffentlicht wird. Einsprüche sind
bis zu drei Monate nach der LMV möglich.
(4) Die LMV
a. bestimmt die Grundlinien für die politische und organisatorische Arbeit des
Landesverbandes.
b. nimmt Berichte des Landesvorstandes, der Rechnungsprüfung, anderer
Gliederungen sowie der Delegierten zu anderen Versammlungen entgegen.
c. legt den Haushalt fest.
d. beschließt über das Programm und über eingebrachte Anträge.
e. wählt und entlastet den Vorstand auf der Herbst-LMV.
f. wählt zwei Rechnungsprüfer*innen auf ein Jahr. Diese dürfen dem aktuellen
sowie dem zu prüfenden Landesvorstand nicht angehören.
g. beschließt und ändert die Satzung und Statute.
h. wählt das Landesschiedsgericht.
i. wählt Delegierte.
j. vergibt Voten.
k. beschließt im Vorfeld von Wahlen über Fragen des Wahlkampfes, insbesondere
die Grundzüge seiner Organisation, die inhaltliche Ausgestaltung sowie
Unterstützungsbekundungen von Seiten des Verbandes.
(5) Die LMV ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen worden ist und 30
Mitglieder anwesend sind.
(6) Inhaltliche Anträge müssen sechs Tage vor Beginn der LMV der
Landesgeschäftsstelle vorliegen. Später eingebrachte Anträgen können nur als
Dringlichkeitsanträge eingebracht werden. Die Dringlichkeit wird von der
Versammlung mit einer einfachen Mehrheit festgestellt. Änderungsanträge müssen
bis spätestens 48 Stunden vor dem in der Einladung festgesetzten Beginn der LMV
vorliegen.
(7) Eine digitale LMV ist möglich.
§ 6 Kreisvorstände-Landesvorstand-Versammlung
(1) Die Kreisvorstände-Landesvorstand-Versammlung (KV-LV-Versammlung) ist das
gemeinsame beschlussfassende Gremium des Landesvorstandes und der
Kreisvorstände. Die KV-LV-Versammlung ist nicht befugt, Beschlüsse einer
Landesmitgliederversammlung aufzuheben, noch darf sie Entscheidungen treffen,
die den Beschlüssen einer Landesmitgliederversammlung widersprechen. Von der KV-
LV Versammlung abzugrenzen sind informelle Treffen der Kreisvorstände und des
Landesvorstandes (Vorständeforum, siehe §7a).
(2) Die KV-LV-Versammlung findet nicht regelmäßig, sondern nur auf Antrag des
Landesvorstandes oder von drei anerkannten Kreisverbänden der GRÜNEN JUGEND
Hessen statt. Es gilt eine Ladungsfrist von 7 Tagen.
(3) Die KV-LV-Versammlung besteht aus den Delegierten der Kreisverbände und des
Landesvorstandes. Hierbei gilt folgender Delegiertenschlüssel: - Zwei Delegierte
pro Kreisvorstand. Dabei werden die zwei Personen aus den Reihen des
Kreisverbandes vom Kreisvorstand mittels Beschlusses ernannt. Es besteht auch
die Möglichkeit bis zu zwei Ersatzdelegierte mittels des Beschlusses zu
ernennen. - Zwei Delegierte aus der Mitte des Landesvorstands, die ebenfalls
mittels Beschlusses des Landesvorstandes ernannt werden. Bis zu zwei Mitglieder
des Landesvorstandes können als Ersatzdelegierte ernannt werden. Bei den
jeweiligen Delegationen muss die FLINTA*-Quote gemäß dem FLINTA*-Statut der GJH
eingehalten werden. Wenn die FLINTA*-Quote nicht eingehalten wird, ist die
Delegation nicht stimmberechtigt.
(4) Damit die KV-LV-Versammlung beschlussfähig ist, müssen 1/3 der KV-
Delegierten anwesend sein.
(5) Alle Mitglieder der GJH haben ein Rederecht. Weiteres regelt eine dauerhafte
Geschäftsordnung, die sich die KV-LV-Versammlung mit absoluter Mehrheit gibt.
(6) Eine digitale KV-LV-Versammlung ist möglich.
§ 6a Vorständeforum
(1) Das Vorständeforum dient der Vernetzung und dem Wissensaustausch zwischen
den Kreisvorständen und dem Landesvorstand. Es ist kein offizielles Organ des
Landesverbandes.
(2) Der Landesvorstand lädt zum Vorständeforum ein. Sollte es aus Sicht der
Kreisvorstände Bedarf für ein Treffen geben, hat der Landesvorstand dies
bestmöglich zu beachten.
(3) Das Vorständeforum findet mindestens zweimal im Jahr statt und setzt sich
aus allen Mitgliedern des Landesvorstands und der Kreisvorstände der GRÜNEN
JUGEND Hessen zusammen.
(4) Ein digitales Vorständeforum ist möglich.
§ 7 Kreis- und Ortsverbände
(1) Kreisverbände (KV) sind das höchste Organ auf der kommunalen Ebene.
(2) Innerhalb eines Kreisverbands können sich Ortsverbände gründen. Diese sind
Untergliederungen des Kreisverbands und diesem rechenschaftspflichtig.
Ortsverbände dürfen keine eigene Kasse führen. Diese wird durch den Kreisverband
zentral geführt. Unterkonten sind möglich.
(3) Neu- oder wiedergegründete Kreisverbände müssen dem Landesverband zur
Gründung die aktuelle Satzung sowie das Gründungsprotokoll zuschicken. Dies gilt
auch bei Satzungsänderungen oder Neuwahlen des Vorstands oder der Delegierten
auf Landesebene. (4) Ortsverbände (OV) können sich gründen, wenn es einen
aktiven Kreisverband gibt, mindestens sieben Mitglieder vorhanden sind und der
Landesvorstand einem Antrag des Kreisverbandes zustimmt. Der Landesvorstand kann
weitere Voraussetzungen zur Gründung festlegen. Diese muss er
mitgliederöffentlich zur Verfügung stellen.
(5) Satzungen und Ordnungen sowie die Beschlüsse der Kreis- und Ortsverbände
dürfen der Satzung und den Programmen der GRÜNEN JUGEND Hessen und dem
Bundesverband der GRÜNEN JUGEND nicht grundlegend widersprechen. Im Streitfall
entscheidet das Landesschiedsgericht.
(6) Sofern sich nicht mehr genügend Menschen finden, in einem Kreisverband
mitarbeiten zu können, kann dieser aufgelöst werden. Nach mehr als zwei Jahren
ohne Aktionen oder mehr als drei Jahren ohne Kreismitgliederversammlung (KMV)
mit Neuwahlen ist dies durch den Landesvorstand möglich. Hiergegen kann beim
Landesschiedsgericht Widerspruch eingelegt werden. Im Zuge der Auflösung werden
sämtliche Ortsverbände mit aufgelöst. (7) Die Auflösung von Ortsverbänden läuft
wie unter Absatz 6 beschrieben ab, mit dem Unterschied, dass der Ortsverband
bereits nach anderthalb Jahren ohne Aktion und Mitgliederversammlung (MV)
aufgelöst werden kann.
§ 8 Arbeitskreise
(1) Arbeitskreise (AKs) sind landesweite Arbeitsgemeinschaften, die sich zu
spezifischen Themen treffen und den Landesvorstand in der inhaltlichen
politischen Arbeit beraten.
(2) Beschlüsse der AKs sind nicht bindend für die GRÜNE JUGEND Hessen.
(3) Ein AK wählt mindestens zwei Koordinator*innen, wobei mindestens die Hälfte
aus FLINTA*-Personen bestehen muss.
(4) Die AKs geben sich eine Geschäftsordnung, welche vom Landesvorstand (LaVo)
bestätigt werden muss.
(5) Die Neugründung von AKs bedarf der Zustimmung des LaVos.
§ 9 Landesvorstand
(1) Der Landesvorstand (LaVo) führt die laufenden Geschäfte des Landesverbandes
im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Landesmitgliederversammlung. Er
vertritt den Landesverband nach außen und gegenüber der Partei BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN.
(2) Der LaVo setzt sich aus zwei gleichberechtigten Sprecher*innen (davon
mindestens eine FLINTA*-Person), einer*m politischen Geschäftsführer*in, einer*m
Schatzmeister*in, einer FLINTA*politischen Sprecher*in (FLINTA*-Person), einer*m
vielfaltspolitische Sprecher*in und zwei Beisitzer*innen zusammen. Weiter wird
ein*e queerpolitische*r Sprecher*in aus der Mitte des Vorstandes vorgeschlagen.
Die Landesmitgliederversammlung bestätigt diesen Vorschlag. Der LaVo ist
mindestens zur Hälfte mit FLINTA*-Personen zu besetzen.
(3) Vom Vorstand werden folgende Aufgaben wahrgenommen: - Organisation. -
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit. - innerverbandlicher Kontakt, unter anderem
in Form von Landesvorstands Kreisvorstandstreffen. - Vertretung gegenüber
anderen Verbänden. - Vertretung innerhalb der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
(4) Der geschäftsführende Landesvorstand (G-LaVo) besteht aus den
Sprecher*innen, der politischen Geschäftsführung und der Schatzmeisterei. Zwei
Personen des G-LaVo sind nach außen zeichnungsberechtigt. Der G-LaVo muss
mindestens zur Hälfte aus FLINTA* Personen bestehen und mindestens zwei Personen
müssen voll geschäftsfähig sein.
(5) Der Vorstand ist berechtigt, Aufgaben an Mitglieder und Angestellte mit
deren Zustimmung zu delegieren. Im Falle des Delegierens bestimmter
Aufgabenbereiche ist der Vorstand weiterhin allein rechenschaftspflichtig.
(6) Die Mitglieder des LaVos werden für ein Jahr von der
Landesmitgliederversammlung gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis eine
Nachwahl durchgeführt wurde. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des LaVos
können von der Landesmitgliederversammlung insgesamt oder einzeln mit 2/3-
Mehrheit abgewählt werden, wenn dieser Antrag mit der Einladung zur
Landesmitgliederversammlung verschickt wird.
(7) Der LaVo hat zu jeder Landesmitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht
vorzulegen, aus dem die Arbeit der*des Schatzmeister*in gesondert hervorgehen
muss. (8) Gleichzeitige Mitgliedschaft im LaVo der GRÜNEN JUGEND Hessen und im
Bundesvorstand der GRÜNEN JUGEND, eines Landesvorstandes außer dem Hessischen
oder des Bundesvorstandes von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, des Europaparlamentes, des
Deutschen Bundestages und eines Landtages schließt sich ebenso aus, wie ein
berufliches oder finanzielles Abhängigkeitsverhältnis zur GJH. Hierbei gilt eine
Übergangsfrist von zwei Monaten.
(9) Der LaVo gibt sich eine eigene Geschäftsordnung und wird von diesem mit 2/3-
Mehrheit beschlossen. Der LaVo veröffentlicht seine GO unmittelbar, nachdem
diese beschlossen wurde.
§ 10 Landesschiedsgericht
(1) Das Landesschiedsgericht (LSG) wird alle zwei Jahre im Frühjahr durch die
Landesmitgliederversammlung gewählt.
(2) Es setzt sich aus jeweils drei Personen und ihren jeweiligen
Stellvertreter*innen zusammen.
(3) Das LSG gibt sich eine eigene Geschäftsordnung.
(4) Die Mitglieder des LSG dürfen kein gewähltes Amt innerhalb der GRÜNE JUGEND
Hessen oder ihrer Untergliederungen bekleiden. Sofern während der Amtszeit im
LSG ein weiterer Posten in der GJH oder ihrer Untergliederungen übernommen wird,
scheidet diese Person aus dem LSG aus. Wenn weniger als vier Personen Teil des
Landesschiedsgerichtes sind, findet bei der nächsten Landesmitgliederversammlung
eine Nachwahl aller offenen Posten statt.
§ 11 Finanzen und Landesfinanzausschuss
(1) Der Landesfinanzausschuss (LaFiA) berät die GRÜNE JUGEND Hessen in ihren
Finanzfragen. Er ist zuständig für alle das Verhältnis zwischen Landesverband
und Kreisverbänden berührende Finanzangelegenheiten. Auf Antrag des
Landesvorstandes kann dieser vorläufig einen Nachtragshaushalt beraten und
beschließen.
(2) Der LaFiA setzt sich zusammen aus: - der*dem Landesschatzmeister*in oder der
Vertretung. - je einer*einem Vertreter*in pro Kreisverband, in der Regel der*die
Kreisschatzmeister*in.
(3) Der LaFiA tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Die*der
Landesschatzmeister*in lädt mit einer Frist von zwei Wochen zu den Sitzungen
ein, bereitet sie vor und leitet sie.
(4) Der LaFiA ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.
(5) Die*der Schatzmeister*in muss auf einer Mitgliederversammlung am Ende des
Geschäftsjahres eine Planung des Haushalts für das nächste Geschäftsjahr
vorlegen.
(6) Nähere Regelungen zu den Finanzen und der Haushaltsführung schreibt die
Finanzordnung fest. Die Finanzordnung kann mit absoluter Mehrheit geändert
werden. Die Änderungen müssen spätestens zur Antragsfrist vorliegen.
Änderungsanträge sind bis zum Ende der Änderungsantragsfrist möglich.
(7) Finanzielle Erstattungen sind möglich. Näheres regelt die
Erstattungsordnung.
§ 12 Delegierte und Voten
(1) Die Landesmitgliederversammlung der GRÜNE JUGEND Hessen entsendet Delegierte
für den Parteirat von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Hessen, eine Ersatzdelegierte für
den Landesfrauenrat von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Hessen, eine*n weitere*n
Delegierte*n für den Bundesfinanzausschuss (BuFiA) der GRÜNEN JUGEND und
Delegierte für den Länderrat der GRÜNEN JUGEND jeweils für ein Jahr.
(2) Die*der Landeschatzmeister*in ist mit ihrem*seinem Amt automatisch für den
BuFiA der GRÜNEN JUGEND delegiert, die FLINTA*politische Sprecher*in übernimmt
das Amt der Delegierten zum Landesfrauenrat von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Hessen.
Bei den beiden Delegierten für den BuFiA muss die FLINTA*-Quote eingehalten
werden.
(3) Die*der Schatzmeister*in und die FILNTA*politische Sprecher*in verfügen
zudem über die Berechtigung, Personen zum BuFiA der GRÜNEN JUGEND und dem
Landesfrauenrat von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Hessen zu delegieren, sofern die
Ersatzdelegierten nicht verfügbar sind.
(4) Der Landesvorstand wählt die nach Satzung des Rings Politischer Jugend (RPJ)
vorgesehene Anzahl an Delegierten für die Mitgliederversammlung des RPJ.
(5) Die Landesmitgliederversammlung der GJH kann Voten vergeben. Ein Votum zeigt
die Unterstützung von Kandidat*innen im Interesse der GJH. Votenträger*innen
müssen zum Zeitpunkt der Votenvergabe Mitglieder der GJH sein. Zur Vergabe von
Voten ist ein Antrag bei der vorhergehenden LMV erforderlich, bei der weitere
Details zur Votenvergabe, insbesondere die Anzahl der Voten beschlossen werden.
Ein Votum berechtigt die Kandidat*innen, es bei der Bewerbung anzuführen und
damit zu werben. Darüber hinaus berechtigt und verpflichtet es niemanden.
§ 13 Allgemeine Bestimmungen
(1) Alle gewählten Gremien, Organe und Präsidien, gleichberechtigten Ämter und
Delegiertenplätze der GRÜNEN JUGEND Hessen sind mindestens zur Hälfte mit
FLINTA*-Personen zu besetzen. Des Weiteren gilt das FLINTA*-Statut der GJH.
(2) Wahlen und Abstimmungen sind offen, sie sind jedoch auf Antrag eines
Mitglieds der jeweiligen Versammlung geheim durchzuführen. Personenwahlen sind
immer geheim. Wahlen und Abstimmungen können auch online durchgeführt werden. Es
besteht die Option, bei Landesmitgliederversammlungen per Televoting
abzustimmen. Hierbei muss gewährleistet sein, dass die Stimmabgabe geheim und
anonym erfolgt und alle Stimmen im Saal erfasst werden. Vor dem Einsatz des
Televotings oder einer Onlineabstimmung wird eine Testabstimmung durchgeführt
und sämtliche Fragen beantwortet.
(3) Personen, die von ihren Ämtern oder Delegationen zurücktreten, bleiben bis
zur Nachwahl im Amt. Der Landesvorstand kann für die Zeit bis zu Nachwahl
Ersatzpersonen ernennen.
(4) Wahlzettel werden zehn Jahre in der Landesgeschäftsstelle aufbewahrt.
Protokolle von Landesmitgliederversammlungen und von Landesbeiräten werden 20
Jahre archiviert. Die Archivierung kann nach zehn Jahren auch digital erfolgen.
(5) Antragsberechtigt ist jedes Mitglied der GJH. Außerdem sind sowohl der
Landesfinanzausschuss, die Arbeitskreise, die FLINTA*-Vollversammlung (FLINTA*-
VV), der Migrationsrat als auch die Kreisverbände antragsberechtigt. Letztere
Gremien beschließen die zu stellende Anträge auf den jeweiligen Sitzungen. Um
dies gewährleisten zu können, geben sich die Gremien eine Geschäftsordnung,
welche die Geschäfte nach innen regelt. Diese muss der Landesgeschäftsstelle
vorgelegt werden und vom Landesvorstand bestätigt werden.
(6) Nachwahlen für offene Posten Landesmitgliederversammlung statt. finden immer
auf der nächsten
(7) Die Satzung kann von der Landesmitgliederversammlung nur mit einer 2/3-
Mehrheit beschlossen, geändert oder aufgehoben werden. Die Änderungen werden zur
Abstimmung freigegeben, wenn die Änderungen der Satzung mit Tagesordnung der
Einladung bekannt gegeben wurden. Satzungsänderungsanträge müssen mit einer
Frist von 21 Tagen vorliegen. Änderungsanträge zu Satzungsänderungsanträgen
müssen spätestens 7 Tage vor der Landesmitgliederversammlung vorliegen.
§ 14 Auflösung
(1) Die Auflösung der Organisation kann nur durch eine eigens dafür einberufene
Landesmitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit in geheimer Abstimmung beschlossen
werden.
(2) Das Restvermögen fällt dann dem Landesverband der Partei BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN in Hessen mit der Auflage zu, es für jugendpolitische Zwecke zu
verwenden.
§ 15 Schlussbestimmungen
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar
sein oder nach Inkrafttreten unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon
die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt.
(2) Die Satzung tritt in ihrer geänderten Fassung mit dem Beschluss am
05.04.2025 auf der Landesmitgliederversammlung in Fulda in Kraft.